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Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz aus § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Ihnen kann allenfalls außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dann muss aber die Zustimmung des Betriebsrats dazu vorliegen. Diese kann allerdings auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Gleiches gilt für Jugend- und Auszubildendenvertretungen, sowie für Bordvertretung oder Seebetriebsrat.

Eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist in jedem Fall unzulässig.

Auch bei Massenänderungskündigungen gilt der Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats. Selbst dann, wenn alle Mitarbeiter von Änderungskündigungen betroffen sind, darf einem Betriebsratsmitglied nicht ausnahmsweise ordentlich gekündigt werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 2 AZR 81/04).


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