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Anhörung des Betriebsrates

Eine Zustimmung des Kündigungsadressaten ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich: Die Kündigung ist nämlich - so drücken es die Juristen aus - ein Gestaltungsrecht. Wird es ordnungsgemäß ausgeübt, ändert es die Rechtslage sofort.

In Betrieben mit einem Betriebsrat ist jedoch vor jeder Kündigung der Betriebsrat zu hören, was § 102 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestimmt. Dies gilt für die ordentliche als auch für die fristlose Kündigung, die Änderungskündigung und die Kündigung in der Probezeit.
Zu beachten ist auch: Die Anhörung muss für jede in Betracht kommende Kündigung derfolgen. Das Anhörungsverfahren ist nur für die Kündigung wirksam, für die es eingeleitet wurde. Das ist bedeutsam, wenn mehrere Kündigungen im Raume stehen oder Kündigungen wiederholt werden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 623/04).

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.

Findet die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß statt, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass gekündigt wird und ein Abwicklungsvertrag geschlossen wird. Dies ist kein Scheingeschäft - und der Betriebsrat ist anzuhören (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2005, Aktenzeichen: 1 ABR 25/04).

Wurde dagegen der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, gilt Folgendes: Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche, gilt seine Zustimmung als erteilt. Äußert er sich dagegen innerhalb dieser Frist mit Bedenken, so ändert dies allein nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn der Betriebsrat überhaupt nicht gehört wird. Das hat den Sinn, dass der Arbeitgeber sich mit der Sicht der Arbeitnehmervertretung auseinandersetzt.

Handelt es sich um eine fristlose Kündigung, muss der Betriebsrat schneller sein: Spätestens innerhalb von drei Tagen muss er reagieren. Tut er dies nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

Dem Betriebsrat gleich stehen andere Arbeitnehmervertretungen, beispielsweise der Personalrat einer Dienststelle.


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