Sowohl die Grundkündigungsfrist als auch die verlängerten Fristen können abweichend vom Gesetz geregelt werden, allerdings grundsätzlich nur auf zweierlei Weise:
Bei der Grundkündigungsfrist ist des Weiteren unter bestimmten Bedingungen eine einzelvertragliche Verkürzung möglich. Einzelheiten enthält der Abschnitt "Grundkündigungsfrist".
Rechtstipp: Eine Vereinbarung, nach der für die Kündigung des Arbeitgebers kürzere Fristen als für den Arbeitnehmer gelten, ist unzulässig (§ 622 Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitnehmer kann sich dann auf die ihm günstigere (längere) Frist berufen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 8 Sa 2051/03).