Aus den Paragrafen 76 bis 78 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ergibt sich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Jugendverfahren durchzuführen.
Der Staatsanwalt kann das vereinfachte Verfahren nach § 76 Satz 1 JGG beantragen, wenn nur Weisungen, Hilfe zur Erziehung, Zuchtmittel, Nebenstrafen und Nebenfolgen für den Jugendlichen zu erwarten sind. In diesem Verfahren entscheidet der Richter ebenfalls aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 78 Absatz 1 JGG), es dürfen aber keine härteren Maßnahmen - also auch keine Jugendstrafe - verhängt werden.
Unterschiede zum "normalen" Jugendverfahren:
Gegen Heranwachsende ist das vereinfachte Jugendverfahren nicht zulässig. Die für Heranwachsende wichtige Norm des § 109 JGG verweist nicht auf die Regeln zum vereinfachten Jugendverfahren.