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Urteil

im Jugendverfahren werden selbst an das Urteil besondere Anforderungen gestellt, die im Erwachsenenstrafrecht nicht bestehen.

Nach § 54 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) muss die Urteilsbegründung stets eine ausführliche Schilderung der Persönlichkeit des Täters enthalten. Weiter kann auch die Urteilsverkündung geändert werden: Die Urteilsgründe werden dem Jugendlichen nämlich nicht mitgeteilt, wenn hiervon Nachteile für seine Erziehung zu befürchten sind (§ 54 Absatz 2 JGG).


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