im Jugendverfahren werden selbst an das Urteil besondere Anforderungen gestellt, die im Erwachsenenstrafrecht nicht bestehen.
Nach § 54 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) muss die Urteilsbegründung stets eine ausführliche Schilderung der Persönlichkeit des Täters enthalten. Weiter kann auch die Urteilsverkündung geändert werden: Die Urteilsgründe werden dem Jugendlichen nämlich nicht mitgeteilt, wenn hiervon Nachteile für seine Erziehung zu befürchten sind (§ 54 Absatz 2 JGG).