Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist in § 72 Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Für Jugendliche darf sie nur eingeschränkt angewendet werden, wenn ihr Zweck nicht durch anderweitige, weniger belastende Maßnahmen erreicht werden kann.
Für den Vollzug gilt § 93 Absatz 1 JGG, der eigentlich vorschreibt, dass die U-Haft nach Möglichkeit in speziellen Anstalten für Jugendliche oder zumindest in besonderen Abteilungen der Haft- und Jugendarrestanstalten stattfinden soll. Das gilt über § 110 Absatz 2 JGG auch für Heranwachsende.
Gesetzgeberisches Wunschdenken und Realität klaffen jedoch weit auseinander: Spezielle Untersuchungshaftanstalten für Jugendliche gibt es kaum. Zudem bleiben die Jugendlichen in der U-Haft weitgehend sich selbst überlassen, obwohl § 93 Absatz 2 JGG eigentlich vorschreibt, dass die Zeit dort erzieherisch genutzt werden soll. Grund hierfür ist vor allem der Personalnotstand, der verhindert, dass eine sinnvolle U-Haft für Jugendliche durchgeführt werden kann. Hier herrscht daher dringender Reformbedarf - aber als "Wahlkampfthema" eignet sich der gesamte diffizile Bereich "Jugendstrafrecht" jedoch nur bedingt, da er schnell die Meinungen polarisiert.