Im Jugendverfahren müssen die Erziehungsberechtigten in das Verfahren eingebunden werden. Sie sollen dem Jugendlichen zur Seite stehen, dürfen sogar Anträge und Fragen stellen und müssen im Verfahren angehört werden. Das bestimmt § 67 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Weiter haben sie auch ein Kontaktrecht mit dem Angeklagten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16. Januar 2003 (Aktenzeichen: 2 BvR 716/01) entschieden, dass § 51 Absatz 2 JGG nicht mit dem elterlichen Erziehungsrecht vereinbar ist. Eltern dürfen deshalb nicht von der Verhandlung in jugendgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden. In der Begründung wird von verfassungsrechtlichen Maßstäben ausgegangen: Das Grundgesetz schützt die Eltern bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts vor staatlichen Eingriffen. Zugleich sind die Eltern verpflichtet, das Wohl des Kindes zum Grundsatz der Erziehung zu machen. Auf der anderen Seite steht der strafrechtliche Rechtsgüterschutz, mit dem der Rechtsfrieden gesichert werden soll. Hier kann es zu einer Kollision zwischen diesen Rechten kommen. Ist das der Fall, müssen die Belange beider Seiten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. In das grundrechtlich garantierte Elternrecht darf nur eingegriffen werden, wenn ein hinreichend bestimmtes Gesetz dies erlaubt. Zudem muss der Betroffene die Rechtslage durchschauen können. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht laut BVerfG § 51 Absatz 2 JGG überwiegend nicht. Eltern dürfen im Rahmen ihres geschützten Verantwortungsbereiches auch die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem Staat oder Dritten schützen - also auch im Jugendstrafverfahren eigene Erziehungsvorstellungen geltend machen. Der Ausschluss der Eltern aus der Hauptverhandlung gegen ihr Kind wiegt schwer. Dieser Eingriff kann die Wahrnehmung von Elternrechten im Jugendstrafverfahren beeinträchtigen und den Jugendlichen, der auf den Beistand seiner Eltern angewiesenen ist, weitgehend schutzlos stellen.
Den Erziehungsberechtigten können allerdings ihre Beteiligungsrechte entzogen werden, wenn sie einer Tatbeteiligung verdächtig sind (§ 67 Absatz 4 JGG). In diesem Fall werden vom Gericht ein Prozesspfleger (§§ 1909, 1915, 1918 - 1919 Bürgerliches Gesetzbuch) und ein Pflichtverteidiger (§ 68 JGG) bestellt.