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Registrierung

Ein kontrovers diskutiertes Thema ist die Registrierung von jugendlichen Straftätern. Einerseits müssen alle Verfehlungen des Jugendlichen aufgezeichnet werden, um überhaupt erzieherisch tätig werden zu können oder auch, um die Öffentlichkeit vor dem Täter schützen zu können. Andererseits kann ein solches Strafregister die Resozialisierung des Jugendlichen unmöglich machen, weil es ihn, etwa bei Arbeitgebern und Behörden, möglicherweise mit dem Stigma der Straffälligkeit brandmarkt.

Nach § 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wird im Jugendstrafrecht überhaupt nur Folgendes in das Strafregister aufgenommen:

Eingang in ein Führungszeugnis (§ 32 BZRG) finden bei Jugendlichen aber nur:

Leichtere Verfehlungen tauchen darin demzufolge gar nicht auf.

Nach § 33 Absatz 1 BZRG werden bestimmte Verurteilungen nach Ablauf einer Frist auch nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Auch diese Frist ist bei Jugendlichen stark verkürzt (§ 34 Absatz 1 Nr. 1 BZRG) und beträgt nur drei statt sonst fünf Jahre. Nach Ablauf der Frist dürfen die Daten nur noch von Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Rechtspflege eingesehen werden.

Eine endgültige Tilgung der Registrierung (§ 46 BZRG) erfolgt bei Jugendlichen ebenfalls früher als bei Erwachsenen, nämlich bereits nach fünf Jahren für Jugendstrafen unter einem Jahr, Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren und wenn der Strafmakel beseitigt wurde. In allen anderen Fällen beträgt die Tilgungsfrist hingegen 10 Jahre. Nach der Tilgung besteht ein Verwertungsverbot für die Daten (§ 51 BZRG), und der Verurteilte darf sich zu Recht als nicht vorbestraft bezeichnen.

Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln erscheinen im Strafregister nicht. Sie können aber in einem Erziehungsregister (§ 59 BZRG) vermerkt werden, das aber nur Gerichten, Staatsanwaltschaften und Jugendämtern zugänglich ist (§ 64 Absatz 1 BZRG).

Letztlich kann der Strafmakel auch durch richterliche Anordnung beseitigt werden (§ 97 JGG), nämlich immer dann, wenn die Tilgungsfristen als für den Jugendlichen zu lang und somit der Erziehung abträglich erscheinen - freilich nur in eng begrenztem Rahmen. Bei Bewährungsstrafen wird der Strafmakel in der Regel nach Ablauf der Bewährungszeit beseitigt (§ 100 JGG).


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