Die Möglichkeiten, gegen eine Gerichtsentscheidung vorzugehen sind im Jugendstrafrecht erheblich eingeschränkt. Das soll garantieren, dass richterliche Erziehungsmaßnahme und Tat stets in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Durch eine zu lange Verfahrensdauer würde der erzieherische Effekt nämlich stark eingeschränkt werden, da der Jugendliche die Strafe nicht mehr als unmittelbare Folge seiner Tat begreifen könnte.
Gemäß § 55 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist immer nur ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) zulässig. Weiter kann eine Entscheidung über Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht wegen deren Art und Umfang angefochten werden, sondern immer nur wegen der Schuldfrage: "Liegt eine bestimmte Straftat vor oder nicht?"