Für die Hauptverhandlung selbst gelten im Jugendstrafrecht mehrere Sonderregelungen:
Die Verhandlung ist bei Jugendlichen - anders als bei Heranwachsenden und Erwachsenen - regelmäßig nicht öffentlich (§ 48 Absätze 1 und 3 Jugendgerichtsgesetz, JGG). Dies dient dem Schutz des Jugendlichen, der so vor zu starken Hemmungen und vor übermäßigem Geltungsdrang in der mündlichen Verhandlung bewahrt werden soll. Einem Bewährungshelfer oder Betreuer ist aber stets die Anwesenheit erlaubt, ebenso kann die Presse vom Gericht zugelassen werden (§ 48 Absatz 2 JGG). Wird im selben Verfahren (§ 103 JGG) auch gegen Heranwachsende oder Erwachsene verhandelt, so ist die Verhandlung öffentlich (§ 48 Absatz 3 JGG).
Die Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung (§ 230 Strafprozessordnung, StPO) ist im Jugendstrafverfahren noch seltener zulässig als im Verfahren gegen Erwachsene. Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne ihn stattfinden, wenn dies nach StPO vorgesehen ist (§§ 232, 233 StPO), besondere Gründe zusätzlich hierfür vorliegen und der Staatsanwalt zustimmt (§ 50 Absatz 1 StPO). Dies soll verhindern, dass sich das Jugendgericht keinen persönlichen Eindruck vom Jugendlichen verschaffen kann. Der Jugendliche - nicht aber der Heranwachsende - kann jedoch zeitweilig durchaus von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn Nachteile für seine Erziehung aus der gerichtlichen Erörterung zu befürchten sind (§§ 51 Absatz 1, 109 Absatz 1 JGG).
Soweit der Angeklagte das Recht hat, gehört zu werden, steht dieses Recht im Jugendverfahren auch seinem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu (§ 67 Absatz 1 JGG). Neben dem jugendlichen Angeklagten ist deshalb gemäß § 258 Absätze 2 und 3 StPO dessen gesetzlichen Vertretern oder Erziehungsberechtigten stets von Amts wegen das letzte Wort zu erteilen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.08.1967, Aktenzeichen: 1 StR 279/67). Wurde ihnen das letzte Wort nicht erteilt, führt dies jedoch nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils. Entscheidend ist, ob das letzte Wort Einfluss auf den Schuldspruch hätte haben können (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2005, Aktenzeichen: 4 StR 469/04).