im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) muss der Jugendstaatsanwalt alle be- und entlastenden Umstände der Straftat vollständig ermitteln. Er muss außerdem alle übrigen Umstände, die zur Beurteilung der charakterlichen Reife des Jugendlichen erforderlich sind, beurteilen, wie § 43 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgibt. Dazu zählen beispielsweise Lebensverhältnisse sowie beruflicher und privater Werdegang. Gegebenenfalls muss er sogar ein Sachverständigengutachten über den Entwicklungsstand des Jugendlichen einholen. Hierzu ist auch der Beschuldigte selbst schon vor der Hauptverhandlung zu vernehmen (§ 44 JGG).