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Einstellung durch Staatsanwaltschaft

Kann die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten keinen so genannten hinreichenden Tatverdacht feststellen, stellt sie das Verfahren gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels Verfolgbarkeit ein.

Trotz eines hinreichenden Tatverdachts hat der Staatsanwaltschaft in bestimmten, in den Paragrafen 153 bis 155a StPO genannten Fällen die Möglichkeit, das Verfahren ohne Anklage zu beenden. Die Möglichkeiten des Jugendstrafrechts gehen in ihrem Anwendungsbereich aber noch viel weiter als die in der StPO genannten Regelungen:

Bei geringer Schuld (§ 153 StPO) kann die Staatsanwaltschaft - anders als bei Erwachsenen - ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen (§ 45 Absatz 1 JGG). Das ist jedoch nur möglich, wenn es sich bei der Tat um ein Vergehen (Mindeststrafe unter ein Jahr Freiheitsstrafe) handelt und kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. In der Praxis geschieht dies fast ausschließlich bei Bagatellkriminalität und den so genannten "Jugendsünden" (jugendtypische Straftaten).

Die Staatsanwaltschaft kann auch von einer Anklage absehen, wenn erzieherische Maßnahmen schon eingeleitet wurden, und er eine Einschaltung des Jugendrichters für entbehrlich hält (§ 45 Absatz 2 JGG). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn schon früh nach der Tat ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurde (etwa auf Initiative der Polizei). Der Jugendstaatsanwalt kann auch selbst solche Erziehungsmaßnahmen anregen.

Weiter kann der Staatsanwalt ein so genanntes formloses Erziehungsverfahren (§ 45 Absatz 3 JGG) beim Richter anregen, nämlich dann, wenn der Jugendliche geständig ist und der Staatsanwalt die Durchführung einer solchen Maßnahme für erforderlich sowie die Erhebung einer Anklage nicht für geboten hält. Entspricht der Richter dem Antrag des Staatsanwaltes und hat der Beschuldigte die Maßnahme erfüllt, wird das Verfahren eingestellt.


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