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Einstellung durch Gericht

Hast das Gericht nach Anklage der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren eröffnet, kann nur noch das Gericht selbst das Verfahren einstellen. Das ergibt sich aus § 47 Absatz 1 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Nicht selten kommt es vor, dass sich erst in der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass eine Verurteilung nicht mehr erforderlich ist.

Es müssen alternativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

Auch eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen ist denkbar (§ 47 Absatz 1 Satz 2 JGG).

Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Jugendstaatsanwalts (§ 47 Absatz 2 JGG) und erfolgt durch gerichtlichen Beschluss.


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