Hast das Gericht nach Anklage der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren eröffnet, kann nur noch das Gericht selbst das Verfahren einstellen. Das ergibt sich aus § 47 Absatz 1 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Nicht selten kommt es vor, dass sich erst in der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass eine Verurteilung nicht mehr erforderlich ist.
Es müssen alternativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
Auch eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen ist denkbar (§ 47 Absatz 1 Satz 2 JGG).
Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Jugendstaatsanwalts (§ 47 Absatz 2 JGG) und erfolgt durch gerichtlichen Beschluss.