Bestimmte den Strafprozess vereinfachende Möglichkeiten, die in der Strafprozessordnung vorgesehen sind, dürfen nicht bei Jugendlichen angewandt werden.
Dagegen darf ein Jugendlicher natürlich als Privat- oder Nebenkläger auftreten.
Die Ausnahmen gelten nur für Jugendliche, nicht für Heranwachsende, da in § 109 Absatz 1 JGG nicht auf die §§ 79 und 80 JGG verwiesen wird. Das Strafbefehlsverfahren ist bei Heranwachsenden zulässig, wenn Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Dabei darf allerdings keine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt werden, wie in § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO vorgesehen (§ 109 Absatz 3 JGG).