Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erhebt der Staatsanwalt gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) - wie bei einem Erwachsenen - Anklage beim zuständigen Gericht, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist.
§ 46 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) regelt den besonderen Inhalt der Anklageschrift für Jugendliche. Die Anklageschrift ist so zu verfassen, dass dem Jugendlichen aus ihrer Kenntnisnahme keine Nachteile für seine Erziehung entstehen.
Wird keine Anklage erhoben, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (siehe nachfolgende Abschnitte).