Zwar sind für Jugendliche die gleichen Handlungen strafbar wie für Erwachsene, die Rechtsfolgen der Jugendstraftat unterscheiden sich jedoch gravierend von denen der allgemeinen Straftat.
Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht nicht. Zudem steht im Jugendstrafrecht regelmäßig - wenn auch nicht ausschließlich - die Persönlichkeit des Täters im Vordergrund ("Täterstrafrecht") und nicht die Auswirkungen der Tat ("Tatstrafrecht") wie im allgemeinen Strafrecht. Daher geht es auch immer zuerst um die Erziehungsdefizite des Jugendlichen und deren Ausgleich.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt deshalb besondere Rechtsfolgen,
die sich von denen des Erwachsenenstrafrechts deutlich unterscheiden:
Dabei wird getrennt zwischen
Über die einzelnen Formen informieren die drei folgenden Abschnitte.
Aus den Paragrafen 5 und 17 JGG ergibt sich ein gewisses Stufenverhältnis der Rechtsfolgen: zunächst Erziehungsmaßregeln in Betracht zu ziehen, wenn diese nicht ausreichen, Zuchtmittel. Nur wenn beides nicht ausreicht (oder die Schwere der Schuld dies gebietet), ist Jugendstrafe zu verhängen. Eine Sanktion darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn sie erzieherisch geboten ist. Der Erziehungsgedanke ist die Basis aller Regelungen des Jugendstrafrechts. Einzelheiten enthält der Abschnitt "Auswahl der Rechtsfolgen").