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Jugendverfehlung

Jugendstrafrecht ist auch auf Heranwachsende (unter 21 Jahre) anzuwenden, "wenn es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt".

Die Frage, ob eine Tat Ausdruck sozialer Unreife ist, muss unter Würdigung des tatsächlichen (sozialen) Rahmens beurteilt werden, in dem die Tat begangen wurde. Bei der Gruppendynamik in einer Massenschlägerei ist auch das Verhalten anderer Personen bei der Beurteilung des Verhaltens des Täters heranzuziehen. "Unreifes Imponiergehabe" und "spontanes und inkonsequentes Verhalten" sprechen laut Bundesgerichtshof (BGH) gegen "Reife und Abgeklärtheit" (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: 1 StR 261/00).

Wichtig erscheint der Hinweis des BGH, dass die Annahme einer Jugendverfehlung nicht deshalb ausscheidet, weil das Delikt auch von über 21 Jahren alten Tätern begangen werden könne und begangen werde: Zunächst gebe es keine Delikte, die nur von unter 21-jährigen Tätern begangen würden. Weiter sei es auch nicht möglich, die Anwendung einer Jugendverfehlung deshalb abzulehnen, weil auch die Tat nach den konkreten Umständen, Motiven und dem Erscheinungsbild von Erwachsenen begangen würden. Es kommt immer auf Gestaltung und Entstehungszusammenhänge der konkreten Tat an, so dass eine Jugendverfehlung bei keinem Tatbestand von vornherein ausgeschlossen werden kann.


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