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Jugendstrafe

Die Härteste der möglichen Sanktion gegen einen Jugendlichen ist der Jugendarrest. Er ist auch von ihrem Zweck her eine echte Strafsanktion. Allerdings darf Jugendstrafe nach § 17 Absatz 2 JGG nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden:

Schädliche Neigungen sind kriminelle Neigungen, die erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel beim Jugendlichen vermuten lassen, welche die Gefahr begründen, dass dieser ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung weitere Straftaten begehen wird. Bloße Gelegenheitstaten reichen hierfür nicht aus, vielmehr muss eine nicht ganz unerhebliche Straftat vorliegen. Das gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im Strafrecht zu wahren ist.

Die "Schwere der Schuld" ist grundsätzlich immer bei Kapitalverbrechen anzunehmen. Unabhängig davon kann sie sich sowohl aus dem Gewicht der Tat als auch aus der in der Persönlichkeit des Jugendlichen liegenden Beziehung zu seiner Tat ergeben (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 3 StR 136/04). Für die Beurteilung der Schuld sind deshalb die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters zu berücksichtigen. Auf das äußere Tatgeschehen kommt es dagegen nur insoweit an, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und aus der charakterlichen Haltung des Täters zulässt (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 71/05).

Rechtstipp: Wurde die Tat nur fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen, ist die Verhängung einer Jugendstrafe in der Regel unzulässig. Aus den schweren Folgen eines Straßenverkehrsvergehens kann nicht auf die Schwere der Schuld geschlossen werden.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt nach § 18 Absatz 1 JGG für Jugendliche sechs Monate bis fünf Jahre; für Verbrechen (§ 12 StGB), für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre androht (z. B. für Mord, § 211 StGB) beträgt sie ausnahmsweise bis zu zehn Jahren. Für Heranwachsende beträgt sie stets höchstens zehn Jahre (§ 105 Absatz 3 JGG).

Nach § 18 Absatz 2 JGG ist die Jugendstrafe vom Gericht aber immer so zu bemessen, dass eine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen noch möglich ist. Dies soll vor allem verhindern, dass zu lange Haftzeiten den Jugendlichen abstumpfen lassen, oder dass der monotone "Jugendknastalltag" dem Erziehungszweck zuwider läuft. Auch soll der Jugendliche keinesfalls im Gefängnis durch soziale Kontakte erst zum "richtigen" Kriminellen werden. Der Erziehungszweck ist daher auch hier stets zu beachten (BGHSt 15, Seite 224; BGHSt 16, Seite 261), wobei aber auch eine gerechte Vergeltung als Strafzweck nicht vergessen werden darf.

Das Jugendgericht hat bei der Urteilsfindung ferner das Verhalten und die Entwicklung des Täters nach der Tat, die während des Prozesses gewonnenen Eindrücke und auch die Sozialprognose des Jugendlichen zu berücksichtigen.

Niemals darf aber eine Jugendstrafe über den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts hinausgehen (Urteil des BGH, veröffentlicht in: NStZ 1990, Seite 389).


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