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Erziehungsmaßnahmen

Erziehungsmaßregeln (Erziehungsmaßnahmen) sollen in erster Linie erzieherisch und nicht strafend auf den Jugendlichen einwirken. Ihre Verhängung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Erziehungsbedürftigkeit und eine Erziehungsfähigkeit bei dem Beschuldigten bestehen.

Nach § 9 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) fallen hierunter:

Die Erteilung von richterlichen Weisungen ist die mit Abstand häufigste Rechtsfolge einer Jugendstraftat. Weisungen sollen die Lebensführung des Jugendlichen positiv beeinflussen, indem sie die Erziehung fördern helfen. Es dürfen deshalb auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Jugendlichen gestellt werden.

Wichtige Weisungen in der jugendgerichtlichen Praxis sind unter anderem:

Befolgt der Verurteilte Weisungen schuldhaft nicht, so kann er mit einem "Ungehorsamsarrest" bis zu vier Wochen Dauer belegt werden (§ 11 Absatz 3 JGG). Das geht aber nur, wenn er bei der Verurteilung darüber belehrt und er vor der Verhängung des Arrests angehört wurde (§ 58 Absatz 1 Satz 3 JGG).

Als Erziehungshilfe kann Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden, welche als Jugendhilfe durch das Jugendamt (§ 12 Absatz 1 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 30 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII) durchgeführt wird. Diese Jugendhilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) beinhaltet einen wahren Strauß von Erziehungshilfen, die das Jugendamt auch ohne richterliche Mitwirkung gewähren kann (z. B. Erziehungsberatung für die Eltern oder auch Einzelbetreuung für den Jugendlichen).

Als härteste Jugendhilfemaßnahmen unter richterlicher Mitwirkung gelten Heimerziehung und Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 Absatz 1 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34 SGB VIII). Sie dringen am tiefsten in die Individualsphäre des Jugendlichen ein. In bestimmten, harten Fällen können solche Maßnahmen aber durchaus angebracht sein, um den Jugendlichen aus einem für ihn unguten Lebensbereich zu entfernen und ihm einen sinnvollen Tagesablauf in einer Einrichtung zu geben.


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