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Entwicklungsdefizite

Auch Personen über 18 Jahre können nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verurteilt werden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stehen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Reife des Täters immer auf den Zeitpunkt der Tat (nicht der Verurteilung) an.

Nach § 105 Absatz 1 Nr. 1 JGG sind nämlich die Rechtsfolgen einer Straftat dem Jugendstrafrecht zu entnehmen, wenn "die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand."

Laut Bundesgerichtshof (BGH) stellt die Vorschrift kein Regel-/Ausnahmeverhältnis auf. Nur dann, wenn Zweifel nicht ausgeräumt werden könnten, sei Jugendstrafrecht anzuwenden (Urteil des BGH vom 09.08.2001, Aktenzeichen: 1 StR 211/01; Urteil des BGH vom 23.10.1958, nachzulesen in: BGHSt 12, Seiten 116 ff.). Der BGH weist bei seiner Interpretation der Vorschrift darauf hin, dass das JGG nicht von festen Altersgrenzen ausgehe, sondern auf eine dynamische Entwicklung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr abstelle. Wenn diese Entwicklung aber abgeschlossen sei, der Heranwachsende also die einen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erreicht habe, sei Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

Bereits in einem Urteil vom 16. Januar 1968 (nachzulesen in: BGHSt 22, Seiten 41 ff.) hat das Gericht betont, dass bei einem eigentlich noch einem Jugendlichen gleichzustellenden Täter dennoch Erwachsenenrecht anzuwenden sei, wenn nicht zu erwarten ist, dass er noch über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt. Nur dann sei er einem Jugendlichen gleichzustellen, wenn "Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren". Wenn die Entwicklung auf der Stufe eines Jugendlichen stehen geblieben ist, dann sei für die Anwendung von Jugendstrafrecht kein Raum. Das gilt nach dem BGH auch dann, wenn das Entwicklungsdefizit auf "Schwachsinn" zurückzuführen ist, auch wenn bei solchen Personen noch eine spätere Nachreife denkbar sei. Allein diese gedankliche Möglichkeit reicht dem BGH aber nicht aus.


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