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Einsichtsfähigkeit

Eine Besonderheit für das Jugendstrafrecht ergibt sich aus § 3 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Vorschrift enthält einen speziellen Schuldausschließungsgrund für Jugendliche, der neben die Schuldunfähigkeit aus § 20 Strafgesetzbuch (StGB) tritt. Hierbei ist der Reifegrad des jungen Menschen entscheidend. Der Jugendliche ist für seine Tat nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen.

Die Einsichtsfähigkeit ist gegeben, wenn Verstandesreife und ethische Reife beim Jugendlichen vorliegen. Dürfte dies beim Heranwachsenden schon regelmäßig der Fall sein, ist diese Reife beim Jugendlichen doch immer noch fraglich. Weiter muss der Jugendliche zusätzlich auch die Handlungsfähigkeit aufweisen, was bedeutet, dass er auch in der Lage ist gemäß seiner Einsicht zu handeln und nicht beispielsweise durch kindliche Triebe und Reize abgelenkt ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 JGG jedoch vor, dann ist der Jugendliche nicht für seine strafbare Handlung verantwortlich und bleibt daher straflos. In diesem Fall kommen nur vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen in Betracht (§ 3 Satz 2 JGG).

Für Heranwachsende gilt § 3 JGG nicht. Hier kommt nur eine allgemeine Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB in Betracht.


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