Besonderes Mittel im Jugendstrafrecht ist die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG), welche der Bewährung nach § 21 JGG ganz ähnlich ist (siehe vorheriger Abschnitt). Der Unterschied: Bei der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe geht es immer darum, ob überhaupt eine Jugendstrafe in Betracht kommt. Es ist also zunächst unklar, ob schädliche Neigungen beim Täter vorliegen (§ 17 Absatz 2 JGG), die eine Jugendstrafe unumgänglich machen würden (siehe Abschnitt "Jugendstrafe").
Der Richter stellt in diesem Fall die Schuld (z. B. begangener Diebstahl) nur grundsätzlich fest und gewährt dem Jugendlichen eine Bewährungszeit, für die die Strafverhängung ausgesetzt ist.
Die Bewährungszeit beträgt hierbei höchstens zwei Jahre (§ 28 Absatz 1 JGG) und es findet auch eine Bewährungshilfe - wie bei der Aussetzung der Jugendstrafe - statt.
Sollte sich während dieser Zeit aufgrund von schlechter Führung herausstellen, dass die Tat des Jugendlichen doch durch schädliche Neigungen hervorgerufen wurde, die eine Jugendstrafe notwendig machen, dann erkennt der Richter nach § 30 Absatz 1 JGG auf die Jugendstrafe, die er ohne Aussetzung ausgesprochen hätte. Anderenfalls wird der Strafausspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt (§ 30 Absatz 2 JGG), und der Jugendliche braucht nicht in Haft.