Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet immer dann Anwendung, wenn ein
Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den
allgemeinen Vorschriften, vor allem dem Strafgesetzbuch (StGB) oder auch
dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Strafe bedroht ist (§ 1 Absatz 1
JGG).
Sein Anwendungsbereich richtet sich nach Altersgruppen:
Personen unter 14 Jahren, also Kinder, sind nach § 19 StGB stets
schuldunfähig. Sie sind strafunmündig und fallen daher auch nicht unter
das Jugendstrafrecht. Allerdings kann die Straftat eines Kindes ein
Indiz dafür sein, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung fehlt,
und dass demzufolge das Jugendamt einschreiten sollte.
Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt
sind, sind Jugendliche nach § 1 Absatz 2 JGG. Für sie gilt
das Jugendstrafrecht uneingeschränkt.
Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt
sind, gelten als Heranwachsende. Sie werden ebenfalls vor den Jugendgerichten
abgeurteilt. Das Jugendstrafrecht findet auf diese jedoch nur dann Anwendung,
wenn die Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 JGG vorliegen.
Für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt,
ist der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung egal. Es kommt nur auf das Alter
im Zeitpunkt der Tatbegehung an.
Die nachfolgenden drei Abschnitte gehen ausführlich auf die Anwendbarkeit
des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ein.