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Jugendstrafrecht Teil 1

Sinn und Zweck

Gerade die ohnehin schwierigen Lebensjahre im Alter von 14 bis 21 als Teenager und junger Erwachsener sind für Jugendliche besonders gefährlich, denn in dieser Zeit begehen sie - statistisch gesehen - die meisten Straftaten. Danach nimmt mit zunehmendem Alter die Straffälligkeit wieder drastisch ab, wohl als Folge der wachsenden Einbindung der Jugendlichen in die Welt der Erwachsenen. Die Jugendkriminalität besitzt also zum Glück meist einen nur vorübergehenden Charakter: Jeder kennt den Begriff vom "dummen Jungenstreich", der solche jugendspezifischen Taten als bloße Ausrutscher charakterisieren soll.

Nichts desto trotz müssen auch Jugendliche und Heranwachsende bestraft und - noch wichtiger - erzogen werden, um pädagogische Defizite auszugleichen. Dies ist gerade mit Rücksicht auf die steigende Brutalität der Jugendkriminalität notwendig, denn die Zahl der Jugendstraftaten sinkt zwar seit den achtziger Jahren kontinuierlich, der Anteil der Gewaltdelikte daran erhöht sich jedoch weiter. Freilich sind auch harmlosere, jugendtypische Taten darunter, wie etwa Diebstahl aus Automaten, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder kleinere Rauschgiftdelikte.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4. August 1953 versucht diesen Tatsachen weitgehend Rechnung zu tragen: Es regelt ein besonderes Jugendstrafverfahren mit spezifischen Rechtsfolgen für Jugendliche und deutlichen Unterschieden zum Strafverfahren gegen Erwachsene. So soll der erzieherische Charakter des Jugendstrafrechts besonders zur Geltung kommen. Es geht also mehr um Erziehung und nicht so sehr um Bestrafung, wenn das Jugendgericht einen jugendlichen Täter aburteilt. Dort wo Erziehungsberechtigte nicht mehr weiter kommen oder zum Teil schon versagt haben, dort versucht der Staat erzieherisch an den Jugendlichen heran zu treten.

In diesem ersten Ratgeber zum Jugendstrafrecht wird der Anwendungsbereich des JGG erläutert und ausführlich auf die einzelnen Rechtsfolgen einer Jugendstraftat wie Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe eingegangen.
Über das Strafverfahren gegen jugendliche Straftäter und die Vollstreckung verhängter Strafen informiert Teil 2.



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