§ 312 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) räumt dem
Verbraucher bei einem Haustürgeschäft die Möglichkeit ein, seine Willenserklärung
zu widerrufen.
Damit der Widerruf wirksam ist, müssen folgende Punkte beachtet werden:
Der Widerruf muss an den Widerrufsempfänger gerichtet sein, also an
den Unternehmer des Haustürgeschäftes.
Der Widerruf muss grundsätzlich in Textform erklärt werden, also schriftlich
oder elektronisch, soweit eine Dauerhaftigkeit des Datenträgers gewährleistet
ist (Telefax oder E-Mail reicht). Auch ein bloßes Rücksenden der Ware
genügt.
Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich und auch nicht
geboten. Es muss jedoch erkennbar sein, auf welchen Vertrag sich der
Widerruf bezieht (Datum und Rechnungsnummer angeben).
Das Wort "Widerruf"' braucht nicht ausdrücklich vorkommen, es muss
aber klar werden, dass der Verbraucher nicht länger an dem Vertrag festhalten
möchte.
Der Widerruf muss fristgerecht innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Diese Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird (§ 355
Absatz 2 Satz 1 BGB).
Einzelheiten zum Lauf der Widerrufsfrist werden in den nachfolgenden
Abschnitten erläutert.