Statt des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher in bestimmten Fällen auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Dies bestimmt § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wurde ein Rückgaberecht wirksam vereinbart, kann diese einzelne Ware zurückgehen.
Voraussetzung für dieses Rückgaberecht ist, dass eine ständige Verbindung im Zusammenhang mit diesem oder einen späteren Geschäft zwischen Verbraucher oder Unternehmer aufrechterhalten werden soll (§ 312 Absatz 1 Satz 2 BGB). Mit ständiger Verbindung ist der Versandhandel oder Kataloghandel gemeint, da hierbei der Verbraucher meist weiter Kunde des Händlers bleibt, auch wenn er eine einzelne Ware nicht haben möchte.
Weitere Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung eines Rückgabe- anstelle des Widerrufsrechts sind: