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Rückabwicklung von Kreditverträgen

Die Regeln über Haustürgeschäfte sind auch auf Kreditverträge anwendbar, soweit nicht ein Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht greift (§ 495 BGB). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach bestätigt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung können auch Grundpfandkreditverträge bei Vorliegen einer Haustürwiderrufssituation unbefristet widerrufen werden (Urteil des BGH vom 12.11.2002, Aktenzeichen: XI ZR 47/01).

Ebenfalls die Anwendung wurde für den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft bejaht (Urteil des BGH vom 18.10.2004, Aktenzeichen: II ZR 352/02).

Bei der Rückabwicklung von Anlage- und Kreditverträgen kann es jedoch aufgrund der Komplexität zu erheblichen Problemen kommen. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind beispielsweise die Parteien jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag. (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 8 U 2987/01; Urteil des BGH vom 12.11.2002, Aktenzeichen: XI ZR 47/01).

Im so genannten "Schrottimmobilien-Skandal" hatten Hunderttausende Verbraucher in den neunziger Jahren minderwertige Immobilien im Rahmen eines Haustürgeschäftes überteuert und zu hohen Zinsen erworben. Finanziert wurde der Kauf über namhafte Banken. Eine ordnungsgemäße Belehrung zu einem Widerrufsrecht erfolgte dabei in der Regel nicht. Vom Widerrufsrecht erfasst sind nur die abgeschlossenen Kreditverträge, nicht dagegen der Immobilienkauf. Die Betroffenen bleiben zumeist auf ihren Schrottimmobilien sitzen, dagegen können sie sich von den finanziellen Risiken befreien. Allerdings muss der Kreditnehmer bei Widerruf die Kreditsumme in einem Betrag zurückzahlen, woran der Widerruf zumeist scheitert, da sie die Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußert werden kann. Entsprechende Entscheidungen deutscher Gerichte hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Urteile des EuGH vom 25.10.2005, Rechtssachen: C-350/03 und C-229/04).


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