Im vorherigen Abschnitt wurde festgestellt, dass das Widerrufsrecht erst nach einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen beginnt. Deshalb stellt sich die Frage, was passiert, wenn keine oder eine fehlerhafte Belehrung erfolgt ist.
§ 355 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt allgemein, dass Widerrufsrechte sechs Monate nach Vertragsschluss erlöschen. Gemäß Satz 3 der Norm gilt das allerdings nicht bei fehlerhafter Bekehrung. In diesem Fall kann der Verbraucher also auch noch später als nach sechs Monaten widerrufen - also auch noch nach vielen Jahren, soweit das Recht nicht entfallen ist (siehe nachfolgender Abschnitt).