Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht, wenn er den Unternehmer schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) zu konkreten Vertragsverhandlungen, und nicht nur zur Warenpräsentation, mit einem konkreten Vertragsangebot in seiner Privatwohnung oder an seinen Arbeitsplatz bestellt hat. Grund hierfür ist, dass der Verbraucher nicht schutzwürdig ist, weil er ja schon auf die konkreten Verhandlungen vorbereitet war und daher nicht überrumpelt werden konnte.
Vereinbart jedoch ein Interessent für Küchenmöbel mit einem Handelsvertreter
einen Termin in der Wohnung, um sich über die Planung einer Küche beraten
zu lassen und kommt es dabei zu einer Vertragsunterzeichnung über Möbel
im Wert von 50.000 Mark, so kann dieser Vertrag widerrufen werden,
weil der Kunde nur eine Beratung vereinbart hatte (Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 25.10.2000, Aktenzeichen: 8 U 1418/00).
Das gleiche gilt für den, der sich einen Fensterhersteller in seine Wohnung
bestellt, um sich verschiedene Waren präsentieren und ein unverbindliches
Angebot erstellen zu lassen, dabei jedoch einen Kaufvertrag abschließt
(Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 9 U
5/00).
Wird ein Hausbesitzer von einem Vertreter einer Baufirma aufgesucht und wird während des Gesprächs ein Vertrag über die Neudeckung des Hausdachs geschlossen, so kann der Besitzer dieses "Haustürgeschäft" widerrufen, ohne dass die Baufirma Schadenersatz verlangen kann, da der Kunde den Vertreter nicht "bestellt", sondern nur in sein Haus gebeten hatte (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 30.11.1999, Aktenzeichen: 8 U 1687/99).