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Vertragsparteien

Die Schutzregelungen bei Haustürgeschäften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zählen zu den verbraucherschützenden Normen. Sie gelten deshalb nur für Verbraucher, die ein Geschäft mit einem Unternehmer abschließen.

Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, dass weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Juristische Personen (Vereine, GmbH, AG, etc.) sind nie Verbraucher, jedoch können Selbstständige und Gewerbetreibende dazu gehören. Für die Zuordnung kommt es auf die Zweckbestimmung ihres Handelns an. Es muss dabei ein privater Zweck im Vordergrund stehen (Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge, private Versicherungen). Entscheidend für den Zweck ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts.

Unternehmer ist, wer nicht Verbraucher ist, also jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Selbständige Nebentätigkeiten reichen dafür aus.

Ein Beispiel: Ein Kaufmann, der für sein Gewerbe geschäftlich tätig wird, ist kein Verbraucher nach dem BGB. Lässt sich ein Kaufmann dagegen als Privatperson an seiner Wohnungstür ein Lexikon "aufschwatzen" ist er, sofern er selbst nicht mit Lexika handelt, bei diesem Vertragsschluss Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gilt ist der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber kein "Verbraucher", so dass auch die Schutzvorschriften bei Haustürgeschäften nicht greifen können. Im Fall wollte der Arbeitnehmer einen geschlossenen Auflösungsvertrag widerrufen (Urteil des LAG Köln vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 10 Sa 948/02).


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