Verschiedene Fälle sind von der Anwendung des § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen, weil sie eigenständige Regelungen erfahren haben. Dazu zählen insbesondere Versicherungsverträge.
Wird ein Versicherungsvertrag geschlossen, kommen die Normen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zur Anwendung. Gemäß § 1 VVG gelten als Versicherungsverträge solche Vertragsverhältnisse, aufgrund denen sich der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. § 312 BGB gilt hier nicht (§ 312 Absatz 3, 1. Halbsatz BGB). Stattdessen gibt es ein spezielles Widerrufsrecht (§ 8 Absatz 4 VVG): Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn es ich um ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr handelt. Eine Ausnahme besteht bei Lebensversicherungen.
Wird also an der Wohnungstür von einem Vertreter eine Versicherung "verkauft", dann gilt ausschließlich das VVG als spezielleres Gesetz.