Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Subsidiarität

Aus § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt, dass das der Schutz aus § 312 BGB immer nur dann eintritt, wenn es keine spezielleren Regelungen gibt. § 312 BGB ist deshalb subsidiär.

Derartige Spezialregelungen gelten für:

Die Regelungen zum Fernabsatzvertrag (z. B. Online-Auktion) ähneln denen zum Haustürgeschäft, schließen sich aber gegenseitig aus. Es kann also nur entweder ein Haustür- oder ein Fernabsatzgeschäft vorliegen. Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen (§§ 495 BGB), für Teilzeit-Wohnrechteverträge (§ 485 BGB) sowie die anderen in der Norm genannten Fälle.


Inhaltsverzeichnis


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon). Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern