Aus § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt, dass das der Schutz aus § 312 BGB immer nur dann eintritt, wenn es keine spezielleren Regelungen gibt. § 312 BGB ist deshalb subsidiär.
Derartige Spezialregelungen gelten für:
Die Regelungen zum Fernabsatzvertrag (z. B. Online-Auktion) ähneln denen zum Haustürgeschäft, schließen sich aber gegenseitig aus. Es kann also nur entweder ein Haustür- oder ein Fernabsatzgeschäft vorliegen. Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen (§§ 495 BGB), für Teilzeit-Wohnrechteverträge (§ 485 BGB) sowie die anderen in der Norm genannten Fälle.