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Privatwohnung und Arbeitsplatz

Um ein Haustürgeschäft handelt es sich, wenn die mündlichen Vertragsverhandlungen entweder im Bereich der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers stattgefunden haben. Der Bereich der Privatwohnung schließt auch Hausflur, Garten und etwa die Haustür eines Mehrfamilienhauses mit ein. Es muss sich auch nicht unbedingt um die Wohnung des Verbrauchers handeln, es darf auch irgendeine Privatwohnung sein, da das Gesetz den gesamten privaten, häuslichen Bereich schützt.

Wer sich also auf einer der berühmt-berüchtigten Verkaufspartys etwas "andrehen" lässt, kann den Vertrag nach § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) widerrufen.

Wer dagegen in der Wohnung des Verkäufers einen Vertrag unterschreibt, hat kein Recht zum Widerruf, weil beim Aufsuchen der Wohnung des Unternehmers der Überraschungseffekt fehlt. Das Gesetz schützt nicht generell vor übereilten Entscheidungen, sondern bei "Gefahr einer Überrumpelung", die in der eigenen Wohnung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2000, Aktenzeichen: VII ZR 167/99). Die Entscheidung ist allerdings umstritten.

Telefonische Werbung und Verhandlung fallen nicht unter § 312 Absatz 1 Nr. 1 BGB. Auch für Teleshopping und Käufe im Internet gilt die Norm nicht. Allerdings ist hier meist nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht gegeben (Fernabsatzverträge, § 312b BGB). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ratgeber "Verbraucherrecht", "Rechtsfragen des Internetsurfers" und "Online-Auktionen" verwiesen.

Hingegen kann es auch am Arbeitsplatz des Verbrauchers Haustürgeschäfte geben; sogar auf dem ganzen Betriebsgelände, also beispielsweise auch in der Werkskantine oder am Eingang des Betriebs, weil auch dort eine überraschende Einflussnahme möglich ist. Nicht erfasst werden natürlich die "Geschäfte", die der Arbeitnehmer typischerweise mit seinem Arbeitgeber abschließt. So kann ein Arbeitnehmer einem im Personalbüro des Arbeitgebers geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht nach § 312 BGB widerrufen, da er nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung geschlossen wurde. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 177/03).


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