Auch nicht vom Haustürwiderrufsrecht erfasst sind Verträge, die notariell beurkundet worden sind. Das gilt auch, wenn die Beurkundung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern nur vertraglich vereinbart wird. Hier entfällt der Überraschungseffekt, so dass der Verbraucher nicht schutzwürdig ist. Das soll selbst dann gelten, wenn der Vertrag bereits vorher in einer Haustürsituation ausgehandelt wurde.
Anders tendiert die Rechtsprechung in neuerer Zeit, wenn der Verbraucher bereits in der Haustürsituation eine Erklärung (z. B. Beitrittserklärung zu einem Immobilienfonds) abgegeben hat. Glaubt der Erklärende, dass er sich schon dadurch rechtlich verpflichtet hat und fühlt sich daran gebunden, soll das Haustürwiderrufsrecht trotz nachfolgender notarieller Beurkundung gelten, vor allem, wenn der Vertragspartner die Beurkundung als reine Formsache hinstellt (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.01.2005, Aktenzeichen: 14 U 31/02). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.