Das Haustürwiderrufsrecht gilt nicht, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt. Das bestimmt § 312 Absatz 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Grenze von 40 Euro ist absolut.
Der Ausschluss gilt nur, wenn der Vertrag zeitlich unmittelbar auf den Vertragsabschluss folgend vollständig erfüllt wurde.