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Haustürgeschäfte

Zunächst soll geklärt werden, welche Fälle nach dem Gesetz als Haustürgeschäfte anzusehen sind. Wie und wo muss welches Geschäft abgeschlossen worden sein, damit die zentrale Schutznorm des § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greift?

§ 312 Absatz 1 BGB spricht zunächst von einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung. Das ist in der Regel ein gegenseitiger Vertrag, der den Verbraucher zur Leistung eines Entgelts (Preis, Honorar, Beitrag, Gebühr, etc.) verpflichtet. Dazu zählen beispielsweise alle Kauf-, Werk-, Miet-, Reise- oder Leasingverträge.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertrag aufgrund mündlicher Verhandlungen zustande gekommen sein muss. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn bereits Geschäftsbeziehungen bestanden haben.

Doch nicht jeder entgeltliche Vertragsschluss aufgrund mündlicher Verhandlung ist ein Haustürgeschäft. Entscheidend ist die Örtlichkeit, an der der Vertrag geschlossen wurde. Über die geschützten Lebensbereiche informiert der nachfolgende Abschnitt.


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