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Gesetzesänderungen

Seit dem 1. Januar 2002 sind die Paragraphen 312 bis 312f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter dem Titel "besondere Vertriebsformen" in Kraft, unter die das Haustürgeschäft fällt. Das davor geltende Gesetz über Haustürgeschäfte, das so genannte "Haustürwiderrufsgesetz" (HWiG) ist gleichzeitig weggefallen. Dies soll einerseits der Vereinheitlichung des Verbraucherrechts dienen und so helfen, ein einheitliches, europäisches Verbraucherrecht zu schaffen, andererseits sollen die Rechte des Verbrauchers (Verbraucherschutz) weiter gestärkt werden.

Dabei waren erst mit dem zum 1. Oktober 2000 wichtige Neuregelungen im HWiG in Kraft getreten. Die Paragrafen 1, 2, 5 und 6 HWiG wurden neu gefasst, die Paragrafen 3 und 4 HWiG durch neue Regelungen im BGB alter Fassung ersetzt. Diese kurzfristigen Neuerungen führen zu der Frage, für welche Fälle welches Recht Anwendung findet.

Hier greift die interne Überleitungsvorschrift des § 19 HWiG: Für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 geschlossen worden sind, ist das HWiG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Für Verträge, die nach dem 1. Oktober 2000 geschlossen worden sind, gilt die Neufassung des BGB.
Für Verträge die vor dem 1. Mai 1986 geschlossen wurden, sind weder das HWiG, noch die BGB-Regeln anzuwenden, hier gilt altes BGB-Recht.


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