Das Gesetz nennt abschließend vier Alternativen, an denen eine geschützte Haustürsituation vorliegen kann:
Wird ein Vertrag durch einen Dritten (Vertreter) geschlossen kommt es darauf an, ob für den Vertreter bei Abschluss des Vertrags eine Haustürsituation vorlag, ob also der dieser überrumpelt wurde (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.11.2002, Aktenzeichen: 13 U 1876/01).
Über die einzelnen Schutzvoraussetzungen informieren die nachfolgenden
Abschnitte.