Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften entfällt immer dann, wenn eine
der Alternativen des § 312 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) vorliegt:
wenn eine vorhergehende Bestellung durch den Verbraucher zu Vertragsverhandlungen,
auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, gegeben ist
wenn die Leistung bei Abschluss der Vertragsverhandlungen sofort erbracht
und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt
bei notarieller Beurkundung der Willenserklärung des Verbrauchers
Über Einzelheiten der drei Fallgruppen informieren die nachfolgenden
drei Abschnitte.