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Entfallen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften entfällt immer dann, wenn eine der Alternativen des § 312 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt:

Über Einzelheiten der drei Fallgruppen informieren die nachfolgenden drei Abschnitte.


Inhaltsverzeichnis


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