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Wegfall des Provisionsanspruchs

Kein Provisionsanspruch besteht, wenn der Unternehmer zwar ein Geschäft abgeschlossen hat und auch bereits geleistet hat, aber vom Kunden keine Zahlung erlangen kann. Das bestimmt § 87a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Gesetz setzt hier Unternehmerrisiko und Vertreterrisiko gleich. Bereits empfangene Beträge muss der Handelsvertreter, soweit nichts anderes vereinbart, zurückgewähren.

Es muss allerdings feststehen, dass der Kunde nicht zahlt. Hierzu sind objektive Anhaltspunkte erforderlich. Auch muss das zumutbare Bemühen des Unternehmers nachgewiesen werden, den Vertrag zu erfüllen.

Eine für den Handelsvertreter etwas günstigere Regelung sieht § 87a Absatz 3 HGB vor, der bestimmt, was passiert, wenn das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausgeführt wird, wie es abgeschlossen war. Der Handelsvertreter soll hier die ganze Provision erhalten, es sei denn, den Unternehmer trifft für die Nichtausführung oder teilweise Nichtausführung kein Verschulden. So kann der Unternehmer beispielsweise grundsätzlich nichts für die nachträglich eintretende Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Die Zahlungsunfähigkeit ist damit provisionsschädlich. Die nachträgliche Stornierung hingegen bedarf der Mitwirkung des Unternehmers und ist daher grundsätzlich provisionsunschädlich, weil sie von ihm zu vertreten ist. Der Unternehmer sollte aber schon im Interesse der Kundenpflege die Provisionsschädlichkeit in den Handelsvertreterverträgen in Grenzen halten.

Rechtstipp: Besonderheiten gelten für den Versicherungsunternehmer. Ein Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, den säumigen Versicherungsvertreter auf Zahlung zu verklagen. Es hat eine Stornierung dann nicht zu vertreten, wenn es den "notleidenden Vertrag" zumindest einer angemessenen "Nachbearbeitung" unterzogen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1982, Aktenzeichen: I ZR 125/80) Dazu reicht es unter anderem, dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen lassen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 279/04).


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