Als Überhangprovision werden Provisionen für Geschäfte bezeichnet, die noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, aber erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ausgeführt werden. Der Provisionsanspruch entsteht daher erst nach Beendigung des Vertrages und steht dem Handelsvertreter in vollem Umfang zu.
Ansprüche auf Überhangprovisionen können vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch entsteht in diesem Fall beim Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch auf den Provisionsverlust (§ 89b Absatz 1 HGB).