Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Überhangprovision

Als Überhangprovision werden Provisionen für Geschäfte bezeichnet, die noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, aber erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ausgeführt werden. Der Provisionsanspruch entsteht daher erst nach Beendigung des Vertrages und steht dem Handelsvertreter in vollem Umfang zu.

Ansprüche auf Überhangprovisionen können vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch entsteht in diesem Fall beim Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch auf den Provisionsverlust (§ 89b Absatz 1 HGB).


Inhaltsverzeichnis


Antwort zum Thema: "Handelsrecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de - Handelsrecht

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern