§ 87 Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) gibt dem Handelsvertreter auch Provisionsansprüche für Geschäfte, die in der Übergangsphase entstehen - also dann, wenn der Handelsvertreter bereits ausgeschieden ist und sein Nachfolger in die Geschäfte eintritt.
Der ausscheidende Vertreter kann zum einen Provision verlangen, wenn:
In den beiden genannten Fällen kann es aber zu einer Teilung der Provision mit dem Vertreternachfolger kommen - nicht nur aus Billigkeitsgründen(§ 87 Absatz 3 Satz 2 HGB), sondern auch weil der Vertreternachfolger Provisionen nur erhält, wenn und "soweit" sie nicht dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zustehen (§ 87 Absatz 2 Satz 2 HGB). "Soweit" bedeutet in diesem Fall, dass er entsprechend seiner Mitwirkung am Geschäft nur einen anteiligen Provisionsanspruch haben kann.
Rechtstipp: Für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb empfiehlt es sich, die Übergangsphasen im Handelsvertretervertrag klar zu regeln. Eine Provisionszahlung für diese Geschäfte kann dabei durchaus ausgeschlossen werden. Provisionspflichtig bleiben dann nur solche Geschäfte, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden. Der durch diese vertragliche Abweichung entstehende Provisionsverlust muss seitens des Unternehmers allerdings dann ausgeglichen werden (§ 89b Absatz 1 HGB).