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Delkredereprovision

Grundsätzlich tragen Unternehmer und Handelsvertreter das Ausfallrisiko gleichermaßen. Kann der Kunde nicht zahlen, erhalten der Unternehmer kein Geld und der Vertreter keine Provision. Ein Handelsvertreter kann sich jedoch vertraglich ausdrücklich und verbindlich verpflichten, wie ein Bürge für die Leistungsfähigkeit eines vermittelten Kunden einzustehen (Delkredere).

Das besondere Risiko, das sich aus der Delkrederehaftung ergeben kann, liegt darin, dass der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch verliert, wenn der Vertragspartner des Unternehmers nicht zahlt. Außerdem muss er dann auch noch dem Unternehmer gegenüber in vollem Umfang an die Stelle des zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Vertragspartners treten und dessen Schuld begleichen. Dies gilt nicht, falls der Unternehmer oder der Kunde seine Niederlassung oder seine Wohnung im Ausland hat oder der Handelsvertreter zum Geschäftsabschluss unbeschränkt bevollmächtigt war. Das ist insbesondere der Fall, wenn er eine eigene Vertriebsorganisation hat oder ihm ein Auslieferungslager übertragen wurde.

Für das Delkredere haftet der Handelsvertreter nicht per Gesetz. Die Haftpflicht besteht nur dann, wenn ein entsprechender schriftlichen Vertrages zwischen Unternehmer und Handelsvertreter geschlossen wurde.

Das Gesetz schränkt die Vereinbarung einer Delkrederehaftung stark ein: Eine solche Einstandspflicht des Handelsvertreters kann nicht generell für alle Geschäfte vereinbart werden, sondern sie kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für Geschäfte mit bestimmten Kunden, die der Handelsvertreter selbst abschließt oder vermittelt, festgelegt werden.

Da die Übernahme der Haftung mit Risiken verbunden ist, muss der Handelsvertreter zum Ausgleich eine besondere Provision, erhalten: die Delkredereprovision.

Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit Abschluss des Geschäfts und darf im Voraus nicht ausgeschlossen werden.


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