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Bucheinsicht

Wird dem Handelsvertreter ein Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs (siehe vorheriger Abschnitt), so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden gewährt wird (§ 87c Absatz 4 HGB).

Der Unternehmer kann all die Unterlagen einsehen, die zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich sind.

Rechtstipp: Die Kosten für die Bucheinsicht hat der Unternehmer zu tragen, wenn die Beanstandung der Abrechnung oder des Buchauszugs begründet war.


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