Für die Kündigung des Handelsvertretervertrages gelten besondere Fristen,
die sich aus § 89 des Handelsgesetzbuches (HGB) ergeben.
Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge sind mit folgenden Mindestkündigungsfristen
zum Monatsende kündbar:
Die Fristen können vertraglich nicht verkürzt werden. Eine Verlängerung ist aber möglich, jedoch darf die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter, andernfalls gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte längere Frist (§ 89 Absatz 2 HGB). Der umgekehrte Fall ist mangels einer Regelung im Gesetz möglich. Für den Unternehmer kann also eine längere und für den Handelsvertreter eine kürzere Frist gelten, solange die Mindestkündigungsfrist nicht unterschritten wird. Vertraglich kann auch ein anderer Kündigungstermin als das Monatsende vereinbart werden.
Wird ein auf befristete Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis von den
Parteien über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus fortgesetzt, so
gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Dazu reicht es,
dass der Vertreter weiter für den Unternehmer tätig ist und der Unternehmer
die vom Vertreter abgeschlossenen Geschäfte ausführt. Eine erneute Einigung
über sämtliche Vertragsbedingungen ist nicht erforderlich (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 19.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 139/04).
Bei befristeten Verträgen, die auf unbestimmte Zeit verlängert werden,
ist für die Kündigungsfrist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses
maßgeblich (§ 89 Absatz 3 Satz 2 HGB). Ansonsten enden
befristete Verträge einfach mit Zeitablauf.
Rechtstipp: Während einer laufenden Kündigungsfrist kann ein Handelsvertreter zwar freigestellt werden, aber dies hat keine Auswirkung auf seinen Provisionsanspruch.
Unabhängig von der fristgemäßen Kündigung besteht natürlich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Verträgen. Das Recht kann nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 89a HGB).
Eine fristlose Kündigung kann beispielsweise wegen nachgewiesener Schlechterbetreuung des Verkaufsgebietes berechtigt sein. Dies gilt auch, wenn der Handelsvertreter für ein Unternehmen viele Jahre tätig war, soweit er den Umsatzrückgang trotz mehrfacher Abmahnungen schuldhaft verursacht hat. Ein Abwarten von sechs Monaten ist dem Unternehmen in diesem Fall nicht zuzumuten (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12.07.2002; Aktenzeichen: XI ZR 47/01).