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Auskunftsanspruch des Handelsvertreters

Dem Unternehmer obliegen gegenüber seinem Vertragspartner - wie der Handelsvertreter - Informationspflichten. Sie haben in erster Linie Bedeutung für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.

Der Unternehmer hat den Vertreter unverzüglich über Annahme oder Ablehnung des vermittelten Geschäfts zu informieren, sowie ihn auch dann in Kenntnis zu setzen, wenn er ein bereits abgeschlossenes Geschäft nicht oder nur teilweise durchführen will. Der Unternehmer hat also den Vertreter über alle provisionswirksamen Umstände zu informieren. Aus § 86 Absatz 2 HGB ergibt sich, dass sich dieser Auskunftsanspruch aber nur auf Geschäfte bezieht, die auf eine Vermittlungstätigkeit des Vertreters zurückgehen. Vom Umfang her weiter ist der Anspruch in den Fällen des Kunden- oder Bezirksschutzes (siehe Abschnitt "Kundenschutz / Provisionsschutz").

Neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch bestehen Ansprüche auf Provisionsabrechnung und Buchauszug, unter Umständen auch auf Bucheinsicht (siehe nachfolgende Abschnitte).


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