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Wettbewerbsverbot

Für den Handelsvertreter besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es ist Ausprägung der Pflicht zur Interessenswahrnehmung.

Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Handelsvertreter zeitgleich für einen anderen konkurrierenden Unternehmer tätig zu werden. Der Umfang des Wettbewerbsverbots hängt von dem dem Vertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis ab sowie von den Geschäftsgegenständen.

Verstößt der Handelsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot, sieht er sich schmerzhaften rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt.

Im Rahmen der Schadensersatzpflicht muss der Handelsvertreter dem Unternehmer gegenüber auch Auskunft darüber erteilen, welche Geschäfte er für das Konkurrenzunternehmen vermittelt hat.

Das Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich nur bis zum Ende des Handelsvertretervertrages, danach gilt der freie Wettbewerb. § 90a HGB sieht allerdings die Möglichkeit vor, auch für die Zeit nach Vertragsende ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es in einem schriftlichen Vertrag erfolgt, eine Entschädigung vorsieht und nicht länger als zwei Jahre andauern soll.

Rechtstipp: Die Zahlung einer Entschädigung kann ein Unternehmer durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot abwenden. Sechs Monate nach der erfolgten Erklärung wird er dann von der Entschädigungspflicht frei (§ 90a Absatz 2 HGB).
Auch im Falle einer Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens ist eine Lösung vom Wettbewerbsverbot innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung möglich (§ 90a Absatz 3 HGB).

Ein einem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt grundsätzlich nicht nach Beendigung des Vertrages weiter, wenn die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Der Handelsvertreter kann dann die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn bewerben. Eine Beanstandung seitens des Unternehmers ist nur dann erfolgreich, wenn sich der Handelsvertreter bei der Bewerbung unlauterer Mittel bedient (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.03.2003; Aktenzeichen: 16 U 139/02).


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