Vertragshändler sind keine Handelsvertreter, genießen aber dennoch eine besondere Stellung.
Auf Vertragshändler können die Vorschriften über den Handelsvertreter anwendbar sein, nämlich dann, wenn der Vertrag ihm typische handelsvertreterrechtliche Pflichten auferlegt, beispielsweise die Berichts- und Rechenschaftspflicht, das Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot oder die Beschränkung auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet.
Hat der Vertragshändler den Kundenstamm nach Vertragsbeendigung dem Unternehmer wieder zur Verfügung zu stellen, wird er in jedem Fall wie ein Handelsvertreter behandelt. Dabei genügt es, wenn sich die Überlassungspflicht aus anderen Vertragsbestimmungen oder den Umständen ergibt. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Händler auf irgendeine Weise dem Unternehmer die Namen seiner Kunden übermitteln muss.