Ein Handelsvertretervertrag sollte bestimmte Inhalte nicht vermissen lassen.
Auf die wichtigsten Regelungen und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben wird in den nachfolgenden Abschnitten sowie in Teil 2 des Ratgebers eingegangen.
Der Vertrag muss nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich geschlossen
werden.
Laut § 85 des Handelsgesetzbuches (HGB) hat aber jeder Vertragspartner
Anspruch darauf, dass der Inhalt des Vertrags schriftlich niedergelegt
wird.
Rechtstipp: Nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind unter anderem Vertragsklauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders eines Mustervertrages entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Deshalb ist bei der Benutzung von Formularverträgen Vorsicht geboten. Der Vertrag sollte auf die individuellen Interessen und Bedürfnisse der Parteien zugeschnitten sein.