Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. So definiert es § 84 des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Beauftragung muss auf Dauer angelegt sein.
Handelsvertreter ist also nur, wer gleichzeitig:
Sind diese Merkmale nicht gegeben, liegt eher ein Vertragshändler oder Kommissionär vor.
Der Handelsvertreter ist also selbstständiger Unternehmer, nicht "angestellt Reisender". Dazu muss er als Unternehmer anderen Unternehmern gleichgeordnet gegenübertreten. Bei Handelsvertreterverträgen ist dies bei der Gestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zu berücksichtigen.
Der Handelsvertreter ist auch Kaufmann im Sinne des HGB (siehe Abschnitt "Kaufmann"). As solcher kann er eine eigene Firma führen (siehe Abschnitt "Firma").
Die Vorschriften des HGB über den Handelsvertreter sind anwendbar, egal ob der Handelsvertreter als natürliche Person agiert, unter einer Firma, als Personengesellschaft (oHG, KG) oder als Kapitalgesellschaft auftritt.